Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten
Sichern Sie zuerst die Unfallstelle und kümmern Sie sich um Verletzte. Danach gilt: Fotos machen, und zwar mehr als Sie für nötig halten. Beide Fahrzeuge komplett, die Endstellung auf der Straße, Bremsspuren, Schilder und die Umgebung. Notieren Sie Kennzeichen, Versicherung und Anschrift des Gegners sowie Namen von Zeugen. Erkennen Sie am Unfallort keine Schuld an, auch nicht aus Höflichkeit. Rufen Sie dann Ihren Sachverständigen an, bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung sprechen.
Freie Gutachterwahl: Sie bestimmen, wer Ihr Fahrzeug ansieht
Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls dürfen Sie den Sachverständigen selbst aussuchen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen jemanden vorschlagen, aber Sie müssen das Angebot nicht annehmen. Der Unterschied ist nicht theoretisch: Ein von der Versicherung beauftragter Prüfer wird von dieser Versicherung bezahlt. Ein eigener Sachverständiger arbeitet für Sie.
Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert
Das sind die drei Posten, die am häufigsten fehlen, wenn ohne Gutachten abgerechnet wird. Die Wertminderung ist der Betrag, um den Ihr Fahrzeug beim Verkauf weniger bringt, weil es einen Unfall hatte, auch nach einwandfreier Reparatur. Nutzungsausfall ist der Ausgleich dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können. Der Restwert ist das, was Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand noch wert ist, und er entscheidet bei einem Totalschaden über die Höhe der Zahlung. Alle drei gehören ins Gutachten, sonst tauchen sie in der Abrechnung nicht auf.
Bagatellschaden: wann ein Kostenvoranschlag genügt
Bei sehr kleinen Schäden übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel nur die Kosten eines Kostenvoranschlags und nicht die eines vollständigen Gutachtens. Wo genau die Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Wichtig für Sie: Lassen Sie den Schaden vorher kurz einschätzen, statt auf gut Glück zu beauftragen. Wir sagen Ihnen am Telefon offen, wenn ein Gutachten in Ihrem Fall nicht sinnvoll ist.
Beweissicherung: warum vor der Reparatur
Ist ein Schaden erst repariert, lässt sich sein Umfang nicht mehr belegen. Genau daran scheitern viele Ansprüche. Wer sein Fahrzeug in Ordnung bringen lässt und erst danach meldet, steht ohne Beweis da. Deshalb gilt: erst begutachten lassen, dann reparieren. Wo repariert wird, entscheiden Sie danach frei.
Fiktiv abrechnen oder reparieren lassen
Sie können sich den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen lassen, ohne zu reparieren, das nennt man fiktive Abrechnung. Dabei wird die Umsatzsteuer nicht erstattet, solange sie nicht tatsächlich angefallen ist. Wenn Sie später doch reparieren lassen, kann eine Reparaturbestätigung nötig werden, etwa um Nutzungsausfall geltend zu machen. Welcher Weg für Sie günstiger ist, hängt vom Fahrzeugalter, vom Schadenbild und von Ihren Plänen ab. Wir rechnen Ihnen beide Varianten durch, bevor Sie sich entscheiden.